Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Angebot und Abschluss

  1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten deshalb auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluss anerkennen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle Vereinbarungen – insbesondere soweit sie diese abändern – werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung rechtswirksam.
  3. Die unsere Ware und Leistungen betreffenden Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Werbeschriften, Verzeichnisse usw. und die darin enthaltenen Daten, wie z.B. über technische Eigenschaften, Maße, Gewichte und Leistungen etc. sind nur annähernd maßgeblich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen der Form, Ausführung und Farbe behalten wir uns vor. Bei nachträglichen Änderungen technischer Art – auch Typenänderungen – besteht keine Verpflichtung zur Benachrichtigung des Auftraggebers.
  4. An unseren Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.


II. Preise
Die vereinbarten Preise beruhen auf den am Abschlusstage uns vorliegenden gültigen Werkspreisen. Erfahren diese bis zum Liefertage eine Erhöhung, so sind wir berechtigt, die Abschlusspreisen entsprechend zu ändern.


III. Liefer- und Leistungszeit

  1. Die von uns genannten Termin und Fristen gelten nur annähernd. Für die Einhaltung von Fristen und Terminen haften wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Übernahme einer Gewähr. In diesem Falle beginnt die Lieferfrist mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der völligen Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Die Lieferfrist gilt infolge unseres grobfahrlässigen Verschuldens unmöglich wird. Sie verlängert sich – unbeschadet unserer sonstigen Rechte aus Verzug des Auftraggebers – um den Zeitraum, währenddessen der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen mit uns getätigten Geschäft in Verzug ist. Eine ausdrückliche In-Verzug-Setzung durch uns ist nicht erforderlich. Teillieferungen kann der Auftraggeber nicht zurückweisen.
  2. Höhere Gewalt oder Ereignisse, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen hierzu gehören beispielhaft nachträglich eingetretene Materialschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, Sperrung oder Behinderung der Transportwege, behördlich Anordnungen u.v.m. –, berechtigen uns, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten, ohne zu Schadenersatz verpflichtet zu sein. Der Auftraggeber kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern. Erklären wir nicht, so kann der Auftraggeber zurücktreten.
  3. Falls wir für die Einhaltung einer Frist oder eines Termins die Gewähr übernommen haben (s.o. III.1.) und kein Fall der höheren Gewalt oder eines ihr gleichgestellten Ereignisses vorliegt, so muss uns, geraten wir mehr als 4 Wochen, bei ausländischen Fabrikaten um mehr als 8 Wochen, in Rückstand, der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nacht frustlosem Fristablauf kann er hinsichtlich derjenigen Gegenstände vom Vertrag zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldet waren. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen.


IV. Versand und Gefahrenübergang

  1. Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens mit dem Verlassen des Werkes oder Lagerortes, geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort sowie bei FOB- und CIF-Geschäften, auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn der Liefergegenstand in Einzelteilen geliefert wird, oder wir neben der Lieferung auch noch andere Leistungen übernommen haben. Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarungen unserer Wahl unter Ausschluss jeder Haftung vorbehalten. Versandfertig gemeldetes Material muss sofort abgerufen werden. Anderenfalls sind wir berechtigt, es auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk bzw. Lagerort geliefert zu berechnen. Prämien für Transportversicherung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  2. Die Lieferung "frei Baustelle …" hat zur Voraussetzung, dass der Zielort auf einem für Lieferfahrzeuge gut befahrbaren Weg zu erreichen ist. Für unverzügliche und sachgemäße Entladung ist der Empfänger allein verantwortlich. Wartezeiten werden in Rechnung gestellt.
  3. Für Unfälle, die beim Betreten oder Abladen der Transportmittel auftreten, haften wir nicht. Wir haften auch nicht für Schäden, die von fremden Fahrzeugen verursacht werden, die die Ware transportieren. Der Auftraggeber kann aber verlangen, dass wir die uns aus dem Schaden etwa gegen Dritte zustehenden Ansprüche an ihn abtreten.


V. Zahlungsbedingungen

  1. Falls nicht anders vereinbart wurde, haben sämtliche Zahlungen in bar und ohne Abzug sofort nach der Lieferung und unabhängig vom Rechnungsdatum und vom Empfang der Ware zu erfolgen.
  2. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder andere Gegenansprüche geltend gemacht werden, nicht berechtigt.
  3. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind von ihm Verzugszinsen in Höhe des von Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, jedoch mindestens in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen, und zwar auch dann, wenn auf Wunsch des Auftraggebers in Abänderung der ursprünglichen Vertragsabsprache Zahlungserleichterungen zugestanden werden.
  4. Bei Vorliegen mehrerer Abschlüsse behalten wir die Art der Verbuchung eingehender Kundenzahlungen auf fällige Forderungen ausdrücklich vor. 
  5. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder die Abnahme der Ware bzw. deren Bezahlung verweigert oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wir sind in derartigen Fällen berechtigt, ohne eine Nachfrist setzen zu müssen, die gelieferten Gegenstände aus allen laufenden Verträgen auf Kosten des Auftraggebers unter Ausschluss jeder Zurückbehaltung und zur freien Verfügung über diese Gegenstände zurückzunehmen. Dabei ist der Auftraggeber verpflichtet, die Geräte nebst Zubehör auf unser Verlangen hin kostenfrei und auf seine Gefahr entweder an das Lieferwerk oder an eine von uns angegebene Anschrift zurückzuliefern. Wir sind ferner berechtigt, in derartigen Fällen ohne Setzen einer Nachfrist von allen Verträgen zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass von ihm gegebene Wechsel auch dann zur Einlösung vorgelegt werden können, wenn wir Schadenersatz- oder Nutzungsentschädigungsansprüche geltend machen.


VI. Mängel, Haftung, Verjährung

  1. Mängel müssen vom Auftraggeber unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware, schriftlich gerügt werden.
  2. Die gerügten Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befinden, an die von uns genannte Anschrift unter Benutzung des von uns bezeichneten Versandwegs und Transportmittels zurückzusenden oder zu einer Besichtigung bereitzustellen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung schließt jegliche Haftung für uns aus.
  3. Ist ein Mangel danach rechtmäßig und ordnungsgemäß gerügt, so können wir nach unserer Wahl entweder den Mangel im Rahmen der Gewähr gemäß Ziffer VII dieser Geschäftsbedingungen beseitigen oder einen Geldausgleich vornehmen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
  4. Die vorstehenden Bedingungen gelten auch bei Lieferungen anderer als vertragsgemäßer Gegenstände oder beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften.
  5. Wenn wir oder unsere Mitarbeiter vor, bei oder nach einem Abschluss oder in anderem Zusammenhang Rat oder Auskunft erteilen oder eine Empfehlung aussprechen, so haften wir dafür dann, wenn wir hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart oder erhalten haben. In diesem Falle haften wir bei Verschulden bis zu 25% des für die Beratung pp. vereinbarten Entgeltes.
  6. Gebrauchte Geräte sind vor Versand durch Besichtigung am Standort abzunehmen. Unterbleibt die Besichtigung, so gelten die mit der Verladung oder Abholung als ordnungsgemäß geliefert und abgenommen, die Lieferung gilt auch als erfolgt und das Gerät als abgenommen, wenn nicht seitens des Auftraggebers innerhalb einer Woche nach gemeldeter Versandbereitschaft Abruf erteilt ist.
    Bei gebrauchten Geräten ist jede Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen. Soweit jedoch Geräte von uns vereinbarungsgemäß ganz oder teilweise instand gesetzt worden sind, gilt für die Gewährleistung unter Ausschluss weitergehender Ansprüche folgendes: Die Gewährleistung bezieht sich nur auf die Teile, deren Erneuerung oder Instandsetzung uns vertraglich oblag. Deren Beanstandungen können wirksam nur schriftlich innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware erfolgen. Die Regelung in VI. Ziffer 3 gilt auch hier.
  7. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadenersatzansprüche – gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. § 276, Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
  8. Alle Ansprüche gegen uns verjähren in einem Jahr, sofern nicht das Gesetz oder diese Geschäftsbedingungen kürzere Verjährungsfristen vorstehen.
  9. Ansprüche, gleich welcher Art, können gegen uns nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nicht innerhalb eines Monats, nachdem wir den Anspruch ausdrücklich abgelehnt haben, Klage erhoben wird.


VII. Gewähr

  1. Wir übernehmen unter Bedingung, dass der Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, bei neuen Geräten die Gewähr für Güte und Ausführung vom Zeitpunkt der Lieferung ab Fertigungsstätte an gemäß den einschlägigen Bedingungen unserer Vorlieferer, die als bekannt vorausgesetzt werden, andernfalls können sie bei uns angefordert werden.
    Keine Gewähr übernehmen wir für die Vollständigkeit und den Inhalt von Montagebestimmungen, Bedienungsanleitungen pp. der Herstellerwerke.
  2. Die Gewährleistung kann von uns abgelehnt werden, wenn die Inbetriebsetzung nicht durch unsere oder Lieferwerk-Monteure erfolgt oder von anderer Seite Änderungen vorgenommen worden sind. Wir haften ferner nicht für Beschädigung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder übermäßige Beanspruchung z.B. infolge Verwendung ungeeigneter Betriebs- oder Schmiermittel sowie für solche Beschädigungen, die durch chemische oder elektrische Einflüsse oder durch Zusammenstoß, andere Unfälle oder sonstige Umstände verursacht werden. Keine Gewähr übernehmen wir für die Eignung irgendeines Gerätes für einen bestimmten Zweck. Dies zu prüfen und zu entscheiden, ist allein Sache des Auftraggebers.


VIII.  Monteure

  1. Monteure arbeiten im Auftrag sowie Gefahr und Haftung des Auftraggebers. Für Zeitangaben über Beginn und Ende von Monteurgestellungen übernehmen wir keine Gewähr. Verzögerungen begründen keine Ersatzansprüche. Ohne unser Verschulden vergebliche Monteurgestellungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Es werden berechnet:
    Für die Arbeits-, Reise- und Wartezeit unsere jeweils gültigen Stundensätze für Monteure bis zu 8 Stunden täglich als Normalarbeitsstunden, Überstunden, Sonn- und Feiertagsstunden mit festgelegten Zuschlägen, Auslösung auf Spesenersatz, auf den der Monteur Anspruch hat; für die Fahrt mit eingerichtetem Werkstattwagen unser jeweiliger Fahrkilometerpreis.
  2. Der Auftraggeber stellt die erforderlichen Hilfskräfte, Geräte und Materialien auf eigene Kosten und Gefahr. Maßgebend für die Berechnung der Monteurgestellung sind die im Arbeitsbericht (Monteurbericht) ausgewiesenen Stunden. Montagerechnungen sind als Barauslagen nach Rechnungserhalt in bar ohne Abzug zahlbar. Unsere Monteure sind nicht berechtigt Gewährentscheidungen zu treffen.
  3. Falls Werksmonteure eingesetzt werden gelten die Monteurbestimmungen unseres jeweiligen Vertragswerkes, die als bekannt vorausgesetzt werden, anderenfalls können sie bei uns angefordert werden.


IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldenforderungen.
  2. Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass des Eigentum des Auftraggeber an den vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht, und dass der Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
  3. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht veräußern, verpfänden, noch zur Sicherung übereignen oder anderweitig darüber verfügen. Er darf sie auch nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung ins Ausland verbringen.
  4. Die Forderungen des Auftraggebers aus einer etwaigen Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Vermischung oder Verbindung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Auftragnehmer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren veräußert wird, wird die Forderung in Höhe unseres Rechnungsbetrages abgetreten.
  5. Die Vorbehaltsware wird vom Auftraggeber zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages in dem Umfang im Voraus an uns abgetreten, wie es in den vorstehenden Abschnitten für die Forderung aus Weiterveräußerung bestimmt ist.
  6. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf oder solange er uns gegenüber nicht in Verzug ist berechtigt.
    Wird die Restforderung gemäß der Regelung unter V. Ziffer 5 fällig oder verstößt der Auftraggeber gegen die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen, so wird er berechtigt:
    a) die Ermächtigung zur evtl. Veräußerung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der Forderungen zu widerrufen,
    b) die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Auftraggeber gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Vertrage zurücktreten und 
    c) die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten.
  7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns die Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und uns die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 Prozent geben wir auf Verlangen Sicherheiten in übersteigender Höhe nach unserer Wahl frei.
  9. Von Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen unserer Vorbehaltsware oder der uns abgetretenen Ansprüche hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen.
  10. Der Einwand, dass der in unserem Eigentum stehende Gegenstand zur Aufrechterhaltung der Existenz oder des Gewerbebetriebes des Auftraggebers unentbehrlich sei, ist ausgeschlossen.


X. Aufrechnung
Der Auftraggeber erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten uns gegenüber einverstanden.
Sämtliche Voraussetzungen für eine Aufrechnung sind nach dem Zeitpunkt der Entstehung, nicht der Fälligkeit der Forderungen, zu beurteilen. Für die Verrechnung ist es gleichgültig, ob Barzahlung, Zahlung in Wechseln oder Schecks oder durch andere Leistungen vereinbart wurde. Die Aufrechnungsvereinbarung erstreckt sich bei Bestehen von Kontokorrentverhältnissen auf den Saldo. Sind Forderungen oder Verbindlichkeiten verschieden fällig, wird mit Wertstellung abgerechnet.


XI. Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht. Der Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen ist Pößneck.


XII. Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Sollte sich einen Lücke herausstellen, so soll insoweit eine angemessene, rechtlich wirksame Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben, oder hätten sie den Punkt bedacht, gewollt haben würden.