Mietbedingungen
I. Vertragsgegenstand
Der Vermieter vermietet den Mietgegenstand ausschließlich nach Maßgabe der Angaben in den gesondert abzuschließenden Mietverträgen (Mietschein) sowie der nachfolgenden Bedingungen.
II. Beginn und Ende der Mietzeit
Grundsätzlich sind Angebote des Vermieters freibleibend. Zwischenvermietungen oder Verkauf der zur Vermietung angebotenen Geräte behalten wir uns in jedem Fall vor.
Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem die Geräte mit allen zu ihrer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen auf der Bahn verladen, oder einem Transportführer (Spedition) übergeben worden sind, oder bei Selbstabholung mit dem für die Übernahme vereinbarten Zeitpunkt. Bei verzögerter Abnahme gilt der Tag als Bereitstellung. Die erfolgte Absendung wird dem Mieter durch den Vermieter angezeigt; als Versandanzeige gilt auch die Mietrechnung.
Die Rücklieferung gilt als erfolgt, wenn das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungsgemäßem Zustand entsprechend den vereinbarten Bedingungen auf dem Lagerplatz des Vermieters oder an einem anderen vereinbarten Rücklieferungsort eintrifft.
Zeiten, die für Wartung, Pflege und etwa notwendige Reparaturen aufgewandt werden müssen, gehören zur Mietzeit, mit Ausnahme von Reparaturen, die durch natürlichen Verschleiß notwendig geworden sind. Diese Ausfallzeiten müssen vom Mieter belegt werden.
III. Lieferung und Installation
Die Lieferung und Installation erfolgt zu den zwischen Vermieter und Mieter vereinbarten Bedingungen. Der Mieter wird den vertragsmäßig gelieferten Mietgegenstand abnehmen und den Erhalt schriftlich bestätigen. Bei vertragsmäßig vereinbarter Installation wird der Mietgegenstand von beiden Parteien schriftlich mit Protokoll abgenommen.
IV. Transportkosten und Versand
Die Mietsätze verstehen sich ohne Verlade- und Abladekosten und ohne Frachtkosten. Die Fracht- und Fuhrkosten ab Lager- oder Absendeplatz der Geräte trägt der Mieter, ebenso die Fracht- und Fuhrkosten der Rücklieferung.
Die vom Vermieter ausgelegten Fracht- und Fuhrkosten werden dem Mieter in effektiver Höhe in Rechnung gestellt.
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Mieters, auch haftet der Mieter für eine ordnungsgemäße Rücklieferung der Geräte zum Lagerplatz des Vermieters.
Für das Ab- und Wiederaufladen der Geräte am Einsatzort hat der Mieter alle Hilfsmittel und Hilfskräfte zu stellen.
V. Mietpreis
Die Mietsätze sind der Mietpreisliste zu entnehmen. Folgende Mietzeiträume sind möglich:
4 Stunden: Mieten für max. 4 Stunden und Rückgabe noch am selben Tag
Tag: Mieten für einen Tag
Beispiel: 15.00 Uhr abholen und am darauf folgenden Tag vor 15.00 Uhr zurück bringen
Wochenende: Mieten für ein Wochenende
= Freitag nach 12.00 Uhr abholen und am darauf folgenden Montag vor 12.00 Uhr zurück bringen
Woche: Mieten für eine Woche
Beispiel: Mittwoch um 15.00 Uhr abholen und am darauf folgenden Mittwoch vor 15.00 Uhr zurück bringen
Betriebsstoffe werden gesondert nach Rücklieferung der Geräte berechnet.
VI. Zahlung
Die Zahlung hat grundsätzlich sofort nach Erhalt der Rechnung netto zu erfolgen. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die "Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen" (AGB) des Vermieters. Der Vermieter ist berechtigt, Mietvorauszahlungen bis zu einer Höhe von 2 Wochenmieten zu verlangen.
Bei längerer Mietdauer geschieht die Rechnungsstellung monatlich (Ende eines jeden Monats). Sie kann aber auch in kürzeren Zeitabständen erfolgen. Zahlungen an Vertreter des Vermieters dürfen nur gegen besondere schriftliche Vollmacht geleistet werden.
Ist die Miete nicht gezahlt worden, so haften dafür alle Vorbehaltsgegenstände aus früheren Geschäften zwischen den Vertragsparteien, soweit der Zeitwert des Sicherungsgutes die Forderungen nicht um mehr als 25 Prozent übersteigt.
VII. Pflichten des Vermieters
Der Vermieter hat die Geräte in einwandfreiem und betriebsfertigem Zustand zum Versand zu bringen oder zur Abholung bereitzuhalten. Die Geräte müssen bei vertragsgemäßem Gebrauch und ordnungsgemäßer Wartung für die vereinbarte Mietzeit leistungsfähig sein. Der Mieter kann die Geräte vor Übernahme besichtigen.
Das Öl für den Kompressorteil liefert der Vermieter und stellt die Kosten dafür dem Mieter in Rechnung.
VIII. Pflichten des Mieters
Der Mieter bestätigt, dass er die im Mietvertrag angegebenen Geräte im erstklassigen und betriebsbereiten Zustand übernommen hat. Er verpflichtet sich, die gemieteten Geräte vor jeder Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Geräte unter Beachtung der Betriebsanleitung Sorge zu tragen; vor allem sind alle Ölstände und ggf. Wasserstände laufend zu kontrollieren und in der vorgeschriebenen Höhe zu halten. Bei Winterbetrieb von wassergekühlten Mietgeräten – in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März des nächsten Jahres – ist der Mieter verpflichtet, ständig die Frostsicherheit des Kühlwassers bis zu Temperaturen von -30°C zu kontrollieren. Für eingetretene Frostschäden an dem Wasserkühlsystem ist der Mieter an den Vermieter schadenersatzpflichtig.
Der Mieter darf einem Dritten weder das Gerät weitervermieten noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen.
Der Kraftstoff für Kompressoren, Schmieröle für die Kompressorenmotoren und für alle Bohr- und Aufbruchhämmer werden vom Mieter beigestellt. Dabei sind nur die vom Vermieter vorgeschriebenen Betriebsstoffe zu verwenden.
Der Mieter ist verpflichtet, während der Mietzeit alle die für notwendig erachteten Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an den gemieteten Geräten durch das Service-Personal des Vermieters durchführen zu lassen. Ferner hat er erforderliche Reparaturen, auch wenn diese durch höhere Gewalt verursacht wurden, sofort durch das Personal des Vermieters unter Verwendung von Original-Ersatzteilen durchführen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Mieter, soweit sie nicht durch die vom Vermieter abgeschlossene Maschinenbruchversicherung abgedeckt sind oder die Reparatur infolge von normalem Verschleiß erforderlich war. Ist oder wird eine Reparatur infolge von normalen Verschleiß erforderlich, so ist in diesem Falle vorher die schriftliche Zustimmung – im dringenden Falle per Telefax – einzuholen, anderenfalls gehen die Reparaturkosten zu Lasten des Mieters.
Über die Gestellung von Service-Personal durch den Vermieter sind besondere Abmachungen zu treffen. Hierdurch werden alle anderen Bestimmungen des Mietvertrages nicht berührt.
Die Gestellung von Service-Personal durch den Vermieter entbindet den Mieter nicht von seiner Unterhaltspflicht.
Der Mieter hat Beschlagnahme, Pfändung, Beschädigung und dergleichen unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Geräte weiterzuvermieten oder ins Ausland zu schaffen.
Der Mieter verpflichtet sich, nach Beendigung der Mietzeit die Geräte in gesäubertem und einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Die ordnungsgemäße Rücklieferung der Geräte gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 14 Arbeitstage nach dem Eintreffen der Geräte am Lager des Vermieters eine schriftliche Mängelanzeige unter genauer Bekanntgabe der festgestellten Mängel an den Mieter abgesandt ist.
IX. Rechte des Vermieters
Der Vermieter ist zu jedem Zeitpunkt ohne Angabe von Gründen mit 3tägiger Kündigungsfrist berechtigt, die vermieteten Geräte wieder in Besitz zu nehmen. Die Kosten für den Abtransport werden in diesem Falle ausnahmsweise vom Vermieter getragen.
Die Geräte müssen jederzeit durch den Vermieter besichtigt werden können. Bei Feststellung einer nicht ordnungsgemäßen Wartung oder Überbeanspruchung oder Zahlungsverzug oder Vermögensverschlechterung des Mieters, kann der Vermieter den Vertrag fristlos kündigen und das Gerät auf Kosten des Mieters abholen lassen.
Ferner kann der Vermieter vom Mieter bei Verletzung aller in Absatz VI. angegebenen Verpflichtungen Schadenersatz fordern.
In Zweifelsfällen ist das Gutachten eines Sachverständigen maßgebend.
Reparaturen von mutwilligen Schäden werden berechnet.
X. Haftung
Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt unmöglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung der Rückgabe des Gerätes einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz in natura zu leisten.
Der Vermieter hat das Recht, statt des Naturalersatzes eine Entschädigung in Geld zu verlangen. In diesem Fall ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Geräts am vereinbarten Rücklieferungsort und zum Zeitpunkt der Entschädigungsleistung erforderlich ist.
Bis zum Eingang der Ersatzleistung wird die normale Miete in Rechnung gestellt. Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter oder einem Dritten keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus der Benutzung der Geräte ergeben.
XI. Sonstige Bestimmungen
Diese Mietbestimmungen sind auch für alle künftigen Vermietungen von Geräten ohne besonderen Hinweis Vertragsgegenstand.
Abweichungen oder Ergänzungen der Mietbedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Entfällt eine Bestimmung der Mietbedingungen so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht betroffen.
Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts und die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Mieter sind ausgeschlossen.
Auf Verlangen des Vermieters ist das gemietete Gerät vom Mieter gegen Schäden jeder Art – soweit versicherbar – zu versichern, falls eine Versicherung durch den Vermieter nicht erfolgt ist. Wurde das Gerät durch den Vermieter bereits versichert, so hat der Mieter in diesem Fall die Versicherungsprämie anteilig zu vergüten.
Es gilt deutsches Recht. Der Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen ist Pößneck.